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Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 GGO – Geltungsbereich und Zweck

1Die Gemeinsame Geschäftsordnung gilt für die Landesregierung sowie für die Ministerien. 2Die Staatskanzlei ist Ministerium im Sinne dieser Geschäftsordnung.




§ 2 GGO – Gleichstellung

1Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist durchgängiges Leitprinzip. 2Es ist bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen zu beachten (Gender-Mainstreaming).




§ 3 GGO – Ministerpräsidentin, Ministerpräsident

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wirkt im Rahmen der Außenvertretung des Landes auf eine einheitliche Gestaltung der Beziehungen, insbesondere zum Bund, zu den übrigen Ländern sowie zur Europäischen Union hin.

(2) 1Das von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zu ihrer oder seiner Vertretung bestimmte Mitglied der Landesregierung wird durch deren lebensältestes Mitglied vertreten. 2§ 4 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. 3Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann im Einzelfall Abweichendes regeln.

(3) 1Staatsverträge und Verwaltungsabkommen unterzeichnet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, soweit sie oder er nichts anderes bestimmt hat. 2Vor Aufnahme von Verhandlungen ist das Einverständnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten einzuholen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Verwaltungsabkommen, die keine allgemeine politische, wirtschaftliche, soziale, finanzielle oder kulturelle Bedeutung haben, insbesondere

  1. 1.

    nur den Kreis der Vertragsparteien ändern,

  2. 2.

    regelmäßig an eine neue Sachlage angepasst werden müssen oder

  3. 3.

    nach dem Vorbild bestehender Vereinbarungen abgeschlossen werden.




§ 4 GGO – Staatskanzlei

(1) 1Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bedient sich zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und zur Leitung der Geschäfte der Landesregierung der Staatskanzlei. 2Diese wird von der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei geführt. 3Sie oder er vertritt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten hinsichtlich der Aufgaben der Staatskanzlei.

(2) 1Unter Beachtung der Ressortverantwortung der Ministerien koordiniert die Staatskanzlei deren Aufgaben. 2Sie ist hierzu frühzeitig über Vorhaben von politischer Bedeutung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1), insbesondere über beabsichtigte Rechtsetzungsvorhaben, durch Zuleitung entsprechender Unterlagen zu unterrichten.




§ 5 GGO – Ministerin, Minister

(1) Die Ministerinnen und Minister unterrichten die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten

  1. 1.

    über Maßnahmen und Vorhaben von Bedeutung für

    1. a)

      die Richtlinien der Politik,

    2. b)

      die Leitung der Geschäfte der Landesregierung,

    3. c)

      die Beziehungen des Landes nach außen,

  2. 2.

    auf Verlangen über Angelegenheiten des Geschäftsbereichs,

  3. 3.

    über die Absicht, an einer Sitzung des Landtages nicht teilzunehmen, und

  4. 4.

    vor Antritt dienstlicher Auslandsreisen, ausgenommen Reisen zu den Organen der Europäischen Union.

(2) 1Ministerinnen und Minister werden wie folgt vertreten:

  1. 1.

    im Plenum des Landtages und bei der Ausfertigung von Verordnungen der Landesregierung durch ein anderes Mitglied der Landesregierung und

  2. 2.

    im Übrigen durch die Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, die ihrerseits durch die jeweils hierzu bestimmten Angehörigen der Ministerien vertreten werden.

2Ist eine Ministerin oder ein Minister längere Zeit verhindert, beauftragt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ein anderes Mitglied der Landesregierung mit der Wahrnehmung der Geschäfte.




§ 6 GGO – Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten durch Mitglieder der Landesregierung, sonstige Mitwirkungen

(1) 1Die Mitglieder der Landesregierung dürfen nur in Aufsichtsgremien von solchen auf Erwerb ausgerichteten Unternehmen sein,

  1. 1.

    an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist und

  2. 2.

    die landesweit oder regional strukturbestimmend oder sonst von besonderer Bedeutung sind.

2Sie dürfen nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, soweit die Wahrnehmung nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist.

(2) Mitglieder der Landesregierung sollen nur dann in Leitungs- oder Aufsichtsgremien von Einrichtungen, Vereinen oder ähnlichen Organisationen mitwirken, wenn Interessenkonflikte in Bezug auf ihr Amt ausgeschlossen werden können.

(3) Mitglieder der Landesregierung dürfen in

  1. 1.

    öffentlich-rechtlichen Stiftungen,

  2. 2.

    gemeinsamen Einrichtungen des Bundes und der Länder,

  3. 3.

    Forschungseinrichtungen,

  4. 4.

    anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen

tätig sein, wenn im Einzelfall ein erhebliches Interesse des Landes an der Tätigkeit gegeben ist.

(4) Soweit ein Mitglied der Landesregierung entgegen den Absätzen 1 bis 3 Mitglied ist oder mitwirkt, hat es dies zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres seit Berufung in das Amtsverhältnis aufzugeben.




§ 7 GGO – Vorbehaltene Angelegenheiten

Die Landesregierung beschließt über

  1. 1.

    die ihr gesetzlich übertragenen Angelegenheiten,

  2. 2.

    die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder im Bundesrat,

  3. 3.

    Bundesratsinitiativen und Landesanträge, das Stimmverhalten und darüber, wer für die Landesregierung im Bundesratsplenum reden wird,

  4. 4.

    die Abgrenzung der Geschäftsbereiche,

  5. 5.

    Fragen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, wenn die beteiligten Ministerinnen und Minister sich nicht verständigen konnten,

  6. 6.

    die Freigabe eines Gesetz- oder Verordnungsentwurfs der Landesregierung zur Verbandsbeteiligung,

  7. 7.

    Gesetzentwürfe,

  8. 8.

    Verordnungen der Landesregierung,

  9. 9.

    Entwürfe von Staatsverträgen sowie deren Freigabe zur Verbandsbeteiligung,

  10. 10.

    die Gewährung des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen gegenüber dem Landtag (Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung),

  11. 11.

    Vorlagen zur Unterrichtung des Landtages (§§ 3637),

  12. 12.

    Antworten zu Großen Anfragen (§ 33 Abs. 4),

  13. 13.

    die Organisation der öffentlichen Verwaltung (Artikel 38 der Niedersächsischen Verfassung),

  14. 14.

    dienstrechtliche Angelegenheiten der Berufsrichterinnen und Berufsrichter, der Beamtinnen und Beamten sowie über arbeitsrechtliche Angelegenheiten des Tarifpersonals, soweit sie die Befugnisse nicht auf einzelne Mitglieder der Landesregierung oder auf andere Stellen übertragen hat,

  15. 15.

    die Zustimmung zu Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 und 3,

  16. 16.

    die Vertretung der Ministerinnen und Minister untereinander,

  17. 17.

    die Bildung von Abteilungen, Referatsgruppen und der Leitung unmittelbar zugeordneten Referaten und Stabsstellen sowie die Zielorganisation der Ministerien,

  18. 18.

    die Bestellung von Beauftragten der Landesregierung (§ 15),

  19. 19.

    einen Antrag auf Vorabüberweisung nach § 24 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages,

  20. 20.

    das Führen von Zusätzen zur amtlichen Behördenbezeichnung (§ 20),

  21. 21.

    die Einrichtung von ressortübergreifenden Projektgruppen und interministeriellen Arbeitskreisen (§§ 1425) und

  22. 22.

    sonstige Angelegenheiten von besonderer politischer Bedeutung.




§ 8 GGO – Meinungsverschiedenheiten

Bei Meinungsverschiedenheiten der Ministerien ist die Landesregierung erst zu befassen, nachdem ein Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Ministerinnen und Ministern persönlich ohne Erfolg geblieben ist.




§ 9 GGO – Kabinettsvorlagen

(1) 1Die Beratungen und Beschlüsse der Landesregierung werden durch schriftliche Kabinettsvorlagen vorbereitet. 2Diese enthalten:

  1. 1.

    einen vorangestellten Beschlussvorschlag, eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung,

  2. 2.

    die Angabe der beteiligten Ministerien und das Ergebnis ihrer Beteiligung,

  3. 3.

    im Fall eines gescheiterten Einigungsversuchs eine Darstellung des wesentlichen Streitstandes mit Lösungsvorschlägen durch das federführende Ministerium unter Aufnahme eines Beitrages des beteiligten Ministeriums,

  4. 4.

    das Ergebnis einer Verbandsbeteiligung, insbesondere die Darstellung wesentlicher Anregungen, denen nicht entsprochen werden soll,

  5. 5.

    bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen außerdem

    1. a)

      die Mitteilung, dass das Verfahren nach § 40 mit der Staatskanzlei abgeschlossen ist,

    2. b)

      Angaben über die wesentlichen Ergebnisse einer Gesetzesfolgenabschätzung,

    3. c)

      das Ergebnis der Anhörung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit die Regelungen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berühren, und

    4. d)

      das Ergebnis der Prüfung, ob der Entwurf mittelstandsrelevant ist (§ 31a),

  6. 6.

    bei Angelegenheiten nach § 6 außerdem

    1. a)

      die Gründe für die Übernahme des jeweiligen Mandats und

    2. b)

      alle bisher wahrgenommenen Mandate des jeweiligen Mitglieds der Landesregierung,

  7. 7.

    eine Darlegung

    1. a)

      der Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf das Klima unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 3 Sätze 3 bis 4 sowie § 8 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 des Niedersächsischen Klimagesetzes und auf die Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Klimacheck),

    2. b)

      der Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,

    3. c)

      der Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen,

    4. d)

      der Auswirkungen auf Familien und

    5. e)

      der Auswirkungen auf die Digitalisierung (Digitalcheck),

  8. 8.

    Angaben über die voraussichtlichen Kosten und haushaltsmäßigen Auswirkungen der Ausführung des Beschlussvorschlages nach Maßgabe des Absatzes 3.

3Vorlagen, die einen Gesetz- oder Verordnungsentwurf betreffen, können in Bezug auf Satz 2 Nr. 5 Buchst. b und c sowie Nr. 7 auf die Ausführungen in der Begründung des Gesetz- oder Verordnungsentwurfs verweisen.

(2) Bei Vorlagen zur Unterrichtung des Landtages über die Vorbereitung von Staatsverträgen und sonstigen Abkommen ist dem Entwurf des Abkommens ein Vorblatt beizufügen, das Angaben zum Vertragsgegenstand, zum Verfahrensstand, eine kurze Bewertung der beabsichtigten Regelung und Angaben zu den finanziellen Auswirkungen enthält.

(3) 1Die voraussichtlichen Kosten und die haushaltsmäßigen Auswirkungen für das Land, die kommunalen Körperschaften, den Bund oder andere Träger öffentlicher Verwaltung sind vollständig und nachvollziehbar möglichst unter Einbeziehung der Finanzfolgenabschätzung darzulegen. 2Die Mehr- oder Minderausgaben oder Mehr- oder Mindereinnahmen des Landes sind unter Verwendung eines Vordrucks für das laufende und das nächste Haushaltsjahr sowie den Zeitraum der Mittelfristigen Planung darzustellen. 3Zudem ist anzugeben, auf welche Weise die notwendige Deckung erreicht werden kann.

(4) 1Vorlagen werden von den Ministerinnen oder Ministern unterzeichnet und der Staatskanzlei zugeleitet. 2Zwischen dem Eingang der Kabinettsvorlage bei der Staatskanzlei und der Beratung durch die Landesregierung sollen mindestens zehn Tage liegen.




§ 10 GGO – Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung

(1) 1Die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei lädt zu den Sitzungen der Landesregierung unter Beifügung einer Tagesordnung ein. 2Die Einladung soll spätestens fünf Tage vor der Sitzung in den Ministerien vorliegen.

(2) Die Staatskanzlei übersendet die Vorlagen unverzüglich, spätestens zusammen mit der Tagesordnung an die Ministerinnen und Minister.

(3) 1Die Sitzungen der Landesregierung werden in einer Staatssekretärsbesprechung unter Vorsitz der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei vorbereitet. 2Die Besprechungen und die Besprechungsniederschrift sind vertraulich. 3Über Ausnahmen entscheidet die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei.




§ 11 GGO – Sitzungen der Landesregierung

(1) 1Die Landesregierung berät und beschließt in gemeinsamen Sitzungen. 2Kann nicht die nächste Sitzung abgewartet werden, wird die Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe gegenüber der Staatskanzlei innerhalb einer von dieser gesetzten Frist herbeigeführt.

(2) 1An den Sitzungen der Landesregierung nehmen neben den Mitgliedern der Landesregierung oder ihren Vertretungen auch teil:

  1. 1.

    die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei,

  2. 2.

    die Sprecherin oder der Sprecher der Landesregierung,

  3. 3.

    die oder der Bevollmächtigte des Landes beim Bund,

  4. 4.

    eine Schriftführerin oder ein Schriftführer,

  5. 5.

    sonstige Personen, soweit sie durch Beschluss der Landesregierung zu bestimmten Themen ein Vortragsrecht haben,

  6. 6.

    weitere Personen mit Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.

2Die Ministerinnen und Minister können im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten Angehörige ihres Ministeriums zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte hinzuziehen.

(3) Die Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich.




§ 12 GGO – Beschlüsse der Landesregierung

(1) 1In den Sitzungen der Landesregierung sind stimmberechtigt ihre Mitglieder oder die sie vertretenden Staatssekretärinnen und Staatssekretäre. 2Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

(2) 1Beschließt die Landesregierung über den Entwurf des Haushaltsplans sowie über Ausgaben außerhalb des Haushaltsplans (Artikel 39 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung) gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin oder des Finanzministers, so kann diese oder dieser gegen den Beschluss unverzüglich Widerspruch erheben. 2Ist Widerspruch erhoben, ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung in Anwesenheit der Finanzministerin oder des Finanzministers erneut zu beschließen. 3Die Durchführung der vom Widerspruch betroffenen Angelegenheit unterbleibt, sofern sie nicht mehrheitlich beschlossen wird und die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zugestimmt hat. 4Beim Widerspruch und der nachfolgenden Beschlussfassung dürfen sich die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident sowie die Finanzministerin oder der Finanzminister nicht vertreten lassen.

(3) 1Die von der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnete Niederschrift wird den Ministerinnen und Ministern unverzüglich zugesandt. 2Die Besprechungen und die Besprechungsniederschrift sind vertraulich.

(4) 1Die Niederschrift ist vertraulich. 2Über Ausnahmen entscheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident.




§ 13 GGO – Aufgaben, Gliederung, Geschäftsverteilung

(1) 1Die Ministerien sollen sich auf gesetzgeberische und allgemein lenkende Aufgaben sowie auf Aufgaben der Aufsicht, Planung und Erfolgskontrolle beschränken. 2Vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen sind Vollzugsaufgaben und die Bearbeitung von Einzelfällen nachgeordneten Behörden vorbehalten.

(2) 1Organisationseinheiten der Ministerien sind Abteilungen und Referatsgruppen sowie diesen zugeordnete Referate. 2Referate, denen ausschließlich und auf Dauer Aufgaben des unmittelbaren Leitungsbereichs zugewiesen sind, können der Leitung des Ministeriums direkt unterstellt werden.

(3) 1Niemand soll in mehreren Referaten eingesetzt oder mehreren unmittelbaren Vorgesetzten zugeordnet werden. 2Die Leitung einer Organisationseinheit kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihrer Organisationseinheit für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten andere Aufgaben übertragen, wenn die Arbeit auf andere Weise nicht oder nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums bewältigt werden kann.

(4) Die Verteilung der Aufgaben auf die verschiedenen Organisationseinheiten sowie innerhalb dieser ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.




§ 14 GGO – Projektgruppen

1Zur Planung und Wahrnehmung von zeitlich begrenzten, umfangreichen und in sich abgegrenzten Aufgaben zu Themen, die die Zuständigkeit mehrerer Organisationseinheiten oder Ministerien betreffen, können Projektgruppen mit eigener Projektorganisation und -verantwortung eingerichtet werden. 2Hierzu werden festgelegt:

  1. 1.

    der Projektauftrag,

  2. 2.

    die Projektleitung und ihre Vertretung,

  3. 3.

    die weiteren Mitglieder und ihr Status,

  4. 4.

    die finanziellen, personellen und sonstigen Rahmenbedingungen,

  5. 5.

    der Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten und des erwarteten Abschlusses sowie weitere Terminvorgaben,

  6. 6.

    Arbeits- und Zeitplanung,

  7. 7.

    die Vorlage von Zwischen- und Schlussberichten,

  8. 8.

    die projektspezifische Organisation einschließlich Bestimmungen über Geschäftsstellenfunktionen und

  9. 9.

    die Mittel des Projektcontrolling und, soweit erforderlich, die Bestimmung eines Lenkungsgremiums.




§ 15 GGO – Beauftragte

1Die Landesregierung oder die Leitung eines Ministeriums kann sich für besondere Aufgabenbereiche durch Personen außerhalb der Linienorganisation beraten und durch Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen unterstützen lassen (Beauftragte). 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Beauftragte für einen bestimmten Zeitraum berufen und ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie die organisatorische Zuordnung zur Leitung eines Ministeriums geregelt.




§ 16 GGO – Führung, Zusammenarbeit

(1) 1Angehörige des Ministeriums sind für die selbständige Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich. 2Sie unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und unterrichten sich gegenseitig, zeitgerecht und umfassend über Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sein könnte.

(2) 1Führungskräfte legen innerhalb eines durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie konzeptionelle Aussagen der Landesregierung und der Ministerinnen und Minister vorgegebenen Rahmens Arbeitsziele fest. 2Hierzu sollen sie mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal jährlich die Schwerpunktthemen und die sich hieraus ergebenden Arbeitsziele vereinbaren.

(3) 1Führungskräfte sind für die Einhaltung der Arbeitsziele verantwortlich und sorgen für deren Fortschreibung sowie eine Erfolgskontrolle. 2Die Initiative und Entscheidungsfreude der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll gefördert werden.

(4) 1Führungskräfte tragen Verantwortung für eine sachgerechte und gleichmäßige Aufgabenverteilung. 2Sie wirken darauf hin, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingearbeitet und ihren Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen entsprechend eingesetzt und gefördert werden. 3Sie beobachten den Leistungsstand ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und erörtern ihn mit ihnen.

(5) 1Führungskräfte fördern die Delegation von Verantwortung. 2Sie sorgen für eine umfassende und vertrauensvolle Zusammenarbeit sowie für eine offene, kooperative und auf gegenseitige Achtung aufbauende Ausgestaltung der Arbeitsabläufe. 3Sie fördern den Leistungswillen, die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zur Übernahme von Verantwortung sowie die Kreativität ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(6) Führungskräfte führen regelmäßig mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Dienstbesprechungen durch

  1. 1.

    zum allgemeinen Informations- und Erfahrungsaustausch,

  2. 2.

    zur Koordinierung der Arbeit und zur Regelung von Verfahrens- und Sachfragen der Aufgabenerledigung,

  3. 3.

    zur Erörterung von Entwicklungstendenzen und Veränderungen in den Aufgabenbereichen sowie von organisatorischen Veränderungen,

  4. 4.

    zur Unterrichtung über neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften.




§ 16a GGO

(weggefallen)




§ 17 GGO – Eingänge

(1) 1Alle dem Ministerium oder einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugeleiteten Eingänge sind unverzüglich durchzusehen, mit Sicht- und Arbeitsvermerken zu versehen und der weiteren Bearbeitung zuzuführen. 2Unmittelbar zugegangene Eingänge legen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer jeweiligen Führungskraft vor, soweit dies zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben erforderlich ist.

(2) Der Leitung des Ministeriums sind vorzulegen

  1. 1.

    Schreiben von Abgeordneten des Europäischen Parlaments, des Bundestages und des Landtages,

  2. 2.

    Beschwerden über Entscheidungen oder das Verhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

  3. 3.

    alle an die Ministerin oder den Minister und die Staatssekretärin oder den Staatssekretär persönlich gerichtete Schreiben und

  4. 4.

    Eingänge von allgemeiner oder besonderer politischer Bedeutung.




§ 18 GGO – Bearbeitung, Dokumentation

(1) 1Zugewiesene Aufgaben werden unter Beachtung der festgelegten Ziele zügig, zweckmäßig und wirtschaftlich in eigener Verantwortung erledigt. 2In den Arbeitsabläufen sind elektronische Verfahren soweit wie möglich zu nutzen. 3Stand und Entwicklung der Vorgangsbearbeitung müssen jederzeit aus den elektronisch oder in Papierform geführten Akten nachvollziehbar sein.

(2) Sind Anfragen und Beschwerden voraussichtlich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang zu erledigen, so soll eine Zwischennachricht gegeben werden.

(3) 1Über die Regelung des § 36 des Beamtenstatusgesetzes hinaus sind Bedenken gegen Arbeitsanordnungen vorzutragen. 2Nicht ausgeräumte Bedenken sind zu dokumentieren und der jeweiligen Führungskraft zur Kenntnis zu geben. 3Bei der Abzeichnung eines auf Anordnung erstellten Entwurfs oder Vermerks kann der Zusatz "auf Anweisung" zum Namenszeichen verwendet werden.

(4) 1Vorgänge sind einheitlich zu dokumentieren und im erforderlichen Umfang gegen Veränderungen zu schützen. 2Es gilt die Aktenordnung und der Aktenplan für die niedersächsische Landesverwaltung.




§ 19 GGO – Beteiligung, Mitzeichnung

1Berührt ein Vorgang die Aufgaben mehrerer Referate, beteiligt das federführende Referat mitbetroffene Referate. 2Federführend ist das Referat, das nach dem Geschäftsverteilungsplan fachlich überwiegend zuständig ist. 3Bei Meinungsverschiedenheiten suchen die jeweiligen Führungskräfte eine einvernehmliche Lösung. 4Mit der Mitzeichnung wird die Mitverantwortung für die sachgerechte Bearbeitung des jeweiligen Aufgabengebiets übernommen.




§ 20 GGO – Schriftverkehr

1Der Schriftverkehr innerhalb der Ministerien wird unmittelbar zwischen den Referaten geführt. 2Der Schriftverkehr nach außen wird unter der amtlichen Behördenbezeichnung geführt. 3Zusätze dürfen nur gebraucht werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift oder Beschluss der Landesregierung zugelassen ist. 4Ministerinnen und Minister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre können für die von ihnen gezeichneten Schreiben persönliche Kopfbogen verwenden.




§ 21 GGO – Zeichnungsbefugnis, Zeichnungsformen

(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, zeichnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Schriftstücke regelmäßig selbst. 2Hiermit wird die Verantwortung für die sachgerechte Bearbeitung übernommen. 3Aus dem Entwurf ergibt sich, wer ihn bearbeitet, gezeichnet und mitgezeichnet hat.

(2) Es zeichnen

  1. 1.

    die Ministerin oder der Minister sowie die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei ohne Zusatz,

  2. 2.

    die Staatssekretärin oder der Staatssekretär mit dem Zusatz "In Vertretung" über dem Namen,

  3. 3.

    die Vertreterin oder der Vertreter der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs mit dem Zusatz "In Vertretung der Staatssekretärin" oder "In Vertretung des Staatssekretärs" über dem Namen,

  4. 4.

    alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Zusatz "Im Auftrage" über dem Namen.

(3) Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär zeichnet

  1. 1.

    Schreiben an den Landtag, die als Landtagsdrucksachen zu veröffentlichen sind,

  2. 2.

    Beiträge zu Antworten der Landesregierung auf Entschließungen des Landtages und

  3. 3.

    Beiträge zu Antworten der Landesregierung auf Eingaben, die zur Berücksichtigung oder Erwägung überwiesen wurden.




§ 22 GGO – Zusammenarbeit der Ministerien, Mitzeichnung

1Berühren Angelegenheiten mehrere Ministerien, beteiligt das federführende die mitbetroffenen Ministerien rechtzeitig und fügt entsprechende Unterlagen bei. 2Zeichnet ein Ministerium nicht mit, hat es in seiner Stellungnahme darzulegen, von welchen Änderungen die Mitzeichnung abhängig gemacht oder aus welchen Gründen sie verweigert wird.




§ 23 GGO – Zusammenarbeit in Bundesratssachen

(1) Im Bundesrat und in seinen Ausschüssen haben die Mitglieder der Landesregierung sowie die oder der Bevollmächtigte der Landesregierung beim Bund die Richtlinien der Politik und die Beschlüsse der Landesregierung zu vertreten.

(2) 1Beteiligte Ministerien erörtern ihr beabsichtigtes Stimmverhalten zu den einzelnen Tagesordnungspunkten der Ausschüsse und der Europakammer des Bundesrates. 2Anträge für die Ausschusssitzungen sind dem Bundesrat, der Vertretung des Landes beim Bund und den zuständigen Ministerien der Länder, Voten zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Vertretung des Landes beim Bund rechtzeitig vor Sitzungsbeginn zuzuleiten.

(3) War im Rahmen eines Europakammerverfahrens eine rechtzeitige Befassung der Landesregierung nicht möglich, ist diese in der auf die Sitzung der Europakammer folgenden Sitzung über das Stimmverhalten und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten.

(4) Die Staatskanzlei leitet eine von der Landesregierung beschlossene Bundesratsinitiative nach redaktioneller Überprüfung dem Bundesrat zu.

(5) Die Staatskanzlei veröffentlicht das Stimmverhalten der Landesregierung im Bundesrat und im Europakammerverfahren.




§ 24 GGO – Zusammenarbeit mit Beauftragten

1Beauftragte sind bei Vorhaben, die ihre Aufgabenbereiche berühren, zu beteiligen. 2Sie informieren ihrerseits die Ministerien in Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung.




§ 25 GGO – Interministerielle Arbeitskreise

1Zur regelmäßigen Abstimmung zwischen mehreren Ministerien zu Fragen bedeutsamer Politik- oder Verwaltungsbereiche können interministerielle Arbeitskreise eingerichtet werden. 2Hierbei sind der Abstimmungsgegenstand, das federführende Ministerium und die weiteren beteiligten Ministerien festzulegen. 3Soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt, endet die Arbeit des Arbeitskreises spätestens mit Ablauf eines Jahres nach seiner Einrichtung.




§ 26 GGO – Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

(1) 1Die Presse- und Informationsstelle der Landesregierung

  1. 1.

    vertritt die Politik der Landesregierung gegenüber den Medien,

  2. 2.

    unterrichtet die Mitglieder der Landesregierung über den Inhalt der Medienberichterstattung,

  3. 3.

    vertritt gemeinsam mit den Pressesprecherinnen und Pressesprechern der Ministerien die Landesregierung in der Landespressekonferenz,

  4. 4.

    gibt Veröffentlichungen und Mitteilungen an die Presse, die über fachliche Mitteilungen des Geschäftsbereichs eines Ministeriums hinausgehen, insbesondere solche von wesentlicher politischer Bedeutung oder Auswirkung.

2In Angelegenheiten des Bundesrates hält die oder der Bevollmächtigte des Landes beim Bund Verbindung zu den Medien am Sitz des Bundesrates.

(2) 1Die zuständigen Pressestellen in den Ministerien vertreten das Ministerium gegenüber den Medien und halten die Verbindung mit der Presse- und Informationsstelle der Landesregierung. 2Von den für die Presse bestimmten Veröffentlichungen erhält die Presse- und Informationsstelle der Landesregierung einen Abdruck.




§ 27 GGO – Beteiligung des Landesrechnungshofs

(1) Bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, die die Stellung und die Aufgaben des Landesrechnungshofs berühren oder Auswirkungen von erheblicher finanzieller Bedeutung haben, ist diesem frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Unterrichtung des Landesrechnungshofs nach § 102 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung und die Anhörung des Landesrechnungshofs nach § 103 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung sollen möglichst frühzeitig erfolgen.




§ 28 GGO – Nachgeordnete Behörden

1Schriftverkehr mit nachgeordneten Behörden und Dienststellen der Landesverwaltung sowie mit den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist in der Regel über die den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Aufsichtsbehörden zu leiten. 2Dies gilt nicht für Angelegenheiten der Justizverwaltung und den Verkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Rechtsangelegenheiten.




§ 29 GGO – Bund, Länder, Europäische Union

(1) 1Schriftverkehr mit Verfassungsorganen des Bundes, Regierungschefinnen und Regierungschefs anderer Länder und Organen der Europäischen Union sowie Schreiben von besonderer politischer Bedeutung an Bundesministerinnen oder Bundesminister sind der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vorbehalten. 2Im Übrigen verkehren Ministerien mit obersten Bundes- und Landesbehörden sowie mit Dienststellen der Europäischen Union unmittelbar. 3Die Vertretungen des Landes beim Bund oder bei der Europäischen Union sind durch Übersendung von Abdrucken zu unterrichten, soweit es für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2) Für Aktenvorlagen an den Bundestag oder das Parlament eines anderen Landes gilt § 36a entsprechend.




§ 30 GGO – Diplomatische und konsularische Vertretungen

(1) 1Die Ministerien verkehren mit den deutschen diplomatischen Vertretungen und Konsulaten, den ausländischen Behörden sowie diplomatischen und konsularischen Vertretungen nur auf dem Wege über das Auswärtige Amt. 2Der Verkehr mit dem Auswärtigen Amt findet über die Staatskanzlei statt, soweit es für die Vertretung des Landes nach außen von Bedeutung sein kann.

(2) In Amts- und Rechtshilfesachen sowie bei Übermittlung von Fachinformationen ohne besondere politische Bedeutung verkehren die Ministerien mit diplomatischen und konsularischen Vertretungen unmittelbar.




§ 31 GGO – Beteiligung von Verbänden und sonstigen Stellen

(1) 1Über die gesetzlichen Beteiligungspflichten hinaus sind bei der Vorbereitung von allgemeinen Regelungen, insbesondere von Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

  1. 1.

    die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach § 96 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und

  2. 2.

    die kommunalen Spitzenverbände

zu beteiligen, soweit deren Belange berührt sind. 2Anderen Stellen kann Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) 1Ist die Landesregierung für den Erlass einer Regelung zuständig, darf eine Verbandsbeteiligung erst eingeleitet werden, wenn die Landesregierung die Freigabe des Entwurfs beschlossen hat; dies gilt nicht für den Beginn von Verhandlungen über allgemeine Regelungen nach § 81 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes sowie für Angelegenheiten von unwesentlicher politischer Bedeutung. 2Ist ein Ministerium für den Erlass einer Regelung zuständig, so ist die Verbandsbeteiligung nach Abschluss der Ressortbeteiligung einzuleiten, sofern die beteiligten Ministerien nicht einer vorzeitigen Verbandsbeteiligung zustimmen. 3Erklärungen, die zu beteiligende Ministerien binden, dürfen nicht abgegeben werden.

(3) 1Für die Abgabe einer Stellungnahme ist in der Regel eine Frist von sechs Wochen einzuräumen, in besonders eiligen Fällen kann die Frist bis auf drei Wochen verkürzt werden. 2Im Bedarfsfall kann anstelle oder neben der schriftlichen Anhörung auch eine mündliche Erörterung erfolgen.

(4) Soll ein Entwurf wesentlich verändert werden, ohne dass die Änderung bereits Gegenstand der Verbandsbeteiligung war, ist den zu beteiligenden Stellen (Absatz 1 Satz 1) insoweit nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) 1Über die Regelungen der Absätze 1 bis 4 hinaus werden Entwürfe allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften gleichzeitig mit der Zuleitung an die Ressorts zur frühzeitigen Information übersandt. 2Ausnahmsweise werden die Entwürfe den Spitzenorganisationen erst nach erfolgter Ressortabstimmung zugeleitet, soweit sie für die Bestimmung der politischen Richtlinien oder für die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung sind. 3Aufgrund des frühen Stadiums der Beteiligung ist auf die Vorläufigkeit der Entwürfe hinzuweisen. 4Ebenso ist auf die Vertraulichkeit der zugeleiteten Entwürfe hinzuweisen. 5Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände können innerhalb der den Ressorts eingeräumten Äußerungsfrist schriftlich zum Entwurf Stellung nehmen.




§ 31a GGO – Prüfung der Mittelstandsrelevanz, Clearingstelle

(1) 1Das fachlich zuständige Ministerium prüft bei der Erstellung eines Gesetz- oder Verordnungsentwurfs, ob das Gesetz oder die Verordnung erheblich mittelstandsrelevant ist. 2Wird dies verneint, so ist das Ergebnis in die Kabinettsvorlage aufzunehmen. 3Stellt das Ministerium eine erhebliche Mittelstandsrelevanz fest, so ist der Staatssekretärsbesprechung (§ 10 Abs. 3) mit dem Referentenentwurf ein Beschlussvorschlag zur Einleitung eines Clearingverfahrens vorzulegen. 4Das Clearingverfahren dient der Prüfung des Entwurfs auf bürokratische Lasten und wird durch ein Votum und gegebenenfalls Vorschläge zu mittelstandsfreundlicheren Regelungen abgeschlossen.

(2) 1Das Clearingverfahren wird von einer unabhängigen und weisungsfreien Clearingstelle durchgeführt. 2Die Ministerien können die Clearingstelle bitten, sie hinsichtlich der Prüfung der Mittelstandsrelevanz zu beraten. 3Des Weiteren kann die Clearingstelle auf Wunsch der am Rechtsetzungsverfahren beteiligten Stellen zu sonstigen rechtlichen Fragestellungen, die eine erhebliche Mittelstandsrelevanz haben, beratend tätig werden.

(3) 1Das Clearingverfahren soll den Zeitraum von drei bis sechs Wochen nicht überschreiten. 2Das fachlich zuständige Ministerium kann nach Abstimmung in der Staatssekretärsbesprechung abweichende Zeiträume festlegen.

(4) 1Das Ergebnis des Clearingverfahrens ist in der Kabinettsvorlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d) darzustellen; die §§ 22 und 40 bleiben unberührt. 2Abweichungen von den Empfehlungen des Votums sind durch das fachlich zuständige Ministerium in der Kabinettsvorlage unter Angabe der Gründe für die Abweichungen anzuzeigen. 3Die Ergebnisse des Clearingverfahrens werden der Landesregierung und dem Landtag im weiteren Rechtsetzungsverfahren in Form einer empfehlenden, gutachterlichen Stellungnahme zur Verfügung gestellt.




§ 32 GGO – Teilnahme an Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse sowie an Fraktionssitzungen und -arbeitskreisen

(1) 1Jedes Ministerium stellt sicher, dass es in den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse zu den seinen Geschäftsbereich berührenden Tagesordnungspunkten vertreten ist. 2Angehörige der Ministerien haben in den Ausschusssitzungen die Auffassung der Landesregierung zu vertreten.

(2) An Sitzungen einer Landtagsfraktion und ihrer Arbeitskreise dürfen Angehörige der Ministerien nur mit Genehmigung der Leitung des Ministeriums teilnehmen.




§ 33 GGO – Kleine Anfragen zur schriftlichen, kurzfristigen schriftlichen oder mündlichen Beantwortung, Große Anfragen

(1) 1Kleine Anfragen zur schriftlichen oder kurzfristigen schriftlichen Beantwortung sowie Große Anfragen leitet die Staatskanzlei dem fachlich zuständigen Ministerium zu. 2Ein Übergang der Federführung auf ein anderes Ministerium ist der Staatskanzlei durch schriftliche Übernahmeerklärung anzuzeigen.

(2) 1Das fachlich zuständige Ministerium beantwortet

  1. 1.

    Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung namens der Landesregierung innerhalb eines Monats und

  2. 2.

    Kleine Anfragen zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung binnen zwei Wochen

jeweils nach Eingang bei der Staatskanzlei. 2Die Staatskanzlei kann sich die Billigung der Antwort vorbehalten. 3Kann die Frist nicht eingehalten werden, so ist der Landtag unverzüglich schriftlich über die Hinderungsgründe zu unterrichten und anzugeben, wann eine Antwort zu erwarten ist; die Staatskanzlei erhält hiervon einen Abdruck.

(3) 1Mündliche Anfragen beantwortet das zuständige Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung. 2Die beabsichtigten Antworten sind der Staatskanzlei spätestens am Tag vor der Fragestunde zuzuleiten. 3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Bei Großen Anfragen teilt die Staatskanzlei dem Landtag binnen einer Frist von zwei Wochen nach Eingang bei ihr mit, zu welchem Tagungsabschnitt die Landesregierung die Große Anfrage beantworten wird. 2Das zuständige Ministerium legt die geplante Antwort vor dem geplanten Tagungsabschnitt der Landesregierung zur Beschlussfassung vor. 3Große Anfragen beantwortet das zuständige Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung.




§ 34 GGO – Entschließungen, Beschlüsse zu Eingaben

(1) Entschließungen und Beschlüsse des Landtages zu Eingaben, die ein Ersuchen an die Landesregierung enthalten, leitet die Staatskanzlei dem zuständigen Ministerium zur Erledigung zu; § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Das Ministerium leitet den Entwurf einer Antwort der Landesregierung an die Staatskanzlei. 2Hierin wird dargestellt, was auf die Entschließung oder Eingabe hin veranlasst worden ist. 3Kann ein Ministerium den Entwurf nicht innerhalb einer gesetzten Frist vorlegen, unterrichtet es den Landtag schriftlich über den Sachstand; die Staatskanzlei erhält hiervon einen Abdruck.

(3) Die Staatskanzlei leitet die Antwort der Landesregierung dem Landtag zu.

(4) Werden der Staatskanzlei von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages Bemerkungen zu einer Antwort der Landesregierung (§ 40 Abs. 3 und 4 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages) zugeleitet, sind die Absätze 1 bis 3 anzuwenden.




§ 35 GGO – Anträge aus der Mitte des Landtages

1Anträge aus der Mitte des Landtages überprüfen die Ministerien auf ihre Zuständigkeit und darauf, ob etwas zu veranlassen ist, insbesondere, ob seitens der Landesregierung in der Plenarsitzung oder in einer Ausschusssitzung eine Erklärung abzugeben ist. 2Sind Regelungen, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken und dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen unterliegen, betroffen, so ist auf Antrag des Landtages oder eines seiner Ausschüsse eine Prüfung entsprechend § 38a durch das fachlich zuständige Ministerium durchzuführen.




§ 36 GGO – Vorlagen an den Landtag

Die von der Landesregierung beschlossenen Vorlagen werden durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten dem Landtag zugeleitet und von dem in der Sache zuständigen Mitglied der Landesregierung vertreten.




§ 36a GGO – Aktenvorlagen an den Landtag

(1) Geht bei der Landesregierung ein Aktenvorlageverlangen gemäß Artikel 24 Abs. 2 oder Artikel 27 der Niedersächsischen Verfassung ein, so bestimmt die Staatskanzlei das federführende Ministerium und gibt den übrigen Ministerien, unabhängig davon, ob deren Akten von dem Verlangen betroffen sind, Gelegenheit zur Anmeldung, ob sie die Aktenvorlage mitzeichnen wollen.

(2) Die Aktenvorlage erfolgt durch das federführende Ministerium im Einvernehmen mit der Staatskanzlei unter Mitzeichnung der Ministerien, die dies gemäß Absatz 1 angemeldet hatten.




§ 37 GGO – Unterrichtung des Landtages

(1) Über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus unterrichtet die Landesregierung den Landtag

  1. 1.

    über Gesetzentwürfe und Entwürfe von Staatsverträgen,

  2. 2.

    soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht,

    1. a)

      über Verordnungsentwürfe,

    2. b)

      über die Mitwirkung im Bundesrat,

    3. c)

      über die Zusammenarbeit mit dem Bund, den anderen Ländern, anderen Staaten, der Europäischen Union und deren Organen,

    4. d)

      über die Durchführung von Großvorhaben und

  3. 3.

    über Zustimmungen nach § 6 Abs. 1 und 3.

(2) Die Unterrichtung erfolgt

  1. 1.

    bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen gleichzeitig mit der Verbandsbeteiligung,

  2. 2.

    bei Entwürfen von Staatsverträgen und sonstigen staatlichen Abkommen, sobald der Verhandlungsstand eine Unterrichtung zulässt,

  3. 3.

    bei der Mitwirkung im Bundesrat, sobald der Stand der Vorbereitungen für die Entscheidung der Landesregierung über das Stimmverhalten eine Unterrichtung zulässt und

  4. 4.

    in den sonstigen Fällen, sobald die Landesregierung über den Gegenstand beschlossen hat.

(3) Zuständig für die Unterrichtung ist die Staatskanzlei; abweichend hiervon erfolgt die Unterrichtung über die Mitwirkung im Bundesrat sowie über die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union und deren Organen durch das für Bundes- und Europaangelegenheiten zuständige Ministerium.




§ 38 GGO – Gesetzesfolgenabschätzung

(1) 1Mit einem Gesetz- oder Verordnungsentwurf erstellt das federführende Ministerium eine Gesetzesfolgenabschätzung. 2Ist eine Gesetzesfolgenabschätzung in einem Einzelfall nicht möglich oder erforderlich, so ist dies zu begründen.

(2) 1Die Gesetzesfolgenabschätzung besteht aus einer Wirksamkeitsprüfung und einer Finanzfolgenabschätzung. 2Die Wirksamkeitsprüfung soll klären,

  1. 1.

    ob eine Regelung durch Rechtsvorschrift notwendig ist,

  2. 2.

    welche Regelungsalternativen es gibt,

  3. 3.

    inwieweit die Regelungsalternativen den beabsichtigten Zweck erreichen,

  4. 4.

    welche Folgen über die Erreichung des Regelungszwecks hinaus zu erwarten sind und

  5. 5.

    wie diese Folgen zu bewerten sind.

3In der Finanzfolgenabschätzung wird dargestellt, welche finanziellen Folgen durch die beabsichtigte Regelung für das Land, die Gemeinden, die Landkreise und andere Träger öffentlicher Verwaltung in absehbarer Zeit zu erwarten sind.




§ 38a GGO – Verhältnismäßigkeitsprüfung Berufsreglementierungen

1Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken und dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, sind auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, insbesondere nach den Artikeln 5 bis 7, zu überprüfen. 2Diese Prüfung ist nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 3 und 4 zu erläutern. 3Die Öffentlichkeit ist nach Artikel 8 der vorgenannten Richtlinie zu beteiligen. 4Hierzu sind die Entwürfe von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in geeigneter Weise zu veröffentlichen.




§ 39 GGO – Begründung der Gesetz- und Verordnungsentwürfe

(1) 1Gesetz- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung werden mit einer Begründung versehen. 2In einem allgemeinen Teil sind darzustellen:

  1. 1.

    Anlass, Ziele und Schwerpunkte des Entwurfs,

  2. 2.

    wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgenabschätzung,

  3. 3.

    die Ergebnisse des Klimachecks nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Buchst. a sowie die Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung,

  4. 4.

    Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern,

  5. 5.

    die Auswirkungen auf Familien,

  6. 6.

    die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen,

  7. 7.

    die voraussichtlichen Kosten und die haushaltsmäßigen Auswirkungen des Entwurfs,

  8. 8.

    bei Entwürfen nach § 38a das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung und

  9. 9.

    die Ergebnisse des Digitalchecks nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Buchst. e.

3In einem besonderen Teil sind die einzelnen Regelungen zu begründen.

(2) 1Die Begründung ist nach der Verbandsbeteiligung um deren wesentliche Ergebnisse zu ergänzen. 2Dabei sind im allgemeinen Teil der Begründung die angehörten Verbände und die sonstigen Stellen sowie eine Darstellung und Würdigung allgemeiner, die Einzelvorschriften übergreifender Verbandsforderungen aufzunehmen. 3Das Ergebnis der Verbandsbeteiligung ist für jede Bestimmung im besonderen Teil der Begründung mitzuteilen.

(3) Bei einer Verordnung eines Ministeriums sind die wesentlichen Gründe im Rahmen des Beteiligungsverfahrens mitzuteilen.




§ 40 GGO – Normprüfung, Rechtsvereinfachung

(1) 1Gesetz- und Verordnungsentwürfe, ausgenommen Entwürfe von Gebühren- und Kostenordnungen, werden von der Staatskanzlei auf ihre Erforderlichkeit, die Norminhalte, die Normgestaltung und die Vollzugseignung (Normprüfung) überprüft und zwar

  1. 1.

    bei einem Gesetz oder einer Verordnung der Landesregierung vor dem Beschluss der Landesregierung über die Freigabe zur Verbandsbeteiligung oder bei Angelegenheiten von unwesentlicher politischer Bedeutung (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2) vor Einleitung der Verbandsbeteiligung und

  2. 2.

    bei einer Verordnung eines Ministeriums nach der Verbandsbeteiligung.

2Inhalt und Verfahren der Normprüfung richten sich nach den von der Staatskanzlei herausgegebenen Hinweisen.

(2) Soll ein Entwurf nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nach der Verbandsbeteiligung wesentlich geändert werden, so erhält die Staatskanzlei erneut Gelegenheit zur Überprüfung.

(3) Soweit über die Vorschläge der Staatskanzlei kein Einvernehmen erzielt wird, stellt das federführende Ministerium den Streitstand mit den Lösungsvorschlägen

  1. 1.

    im Fall eines Gesetzes oder einer Verordnung der Landesregierung in der Kabinettsvorlage und

  2. 2.

    im Fall der Verordnung eines Ministeriums in einer Vorlage für die Ministerin oder den Minister

dar und nimmt darin einen dafür bestimmten Beitrag der Staatskanzlei auf.

(4) Die Staatskanzlei soll im Zusammenwirken mit den Ministerien Vorschläge zur Vereinfachung geltender Rechtsvorschriften erarbeiten.




§ 41 GGO – Rechtsförmlichkeit

Gesetz- und Verordnungsentwürfe werden von der Staatskanzlei auf ihre Rechtsförmlichkeit überprüft und überarbeitet.




§ 42 GGO – Ausfertigung, Verkündung

(1) Bei einem Gesetz zeichnet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident auf der von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages ausgefertigten Urschrift die Verkündungsformel.

(2) 1Eine Verordnung der Landesregierung wird unter der Bezeichnung "Die Niedersächsische Landesregierung" von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister ausgefertigt. 2Eine Verordnung eines Ministeriums wird unter der Bezeichnung des Ministeriums von der Ministerin oder dem Minister ausgefertigt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für eine Verordnung von mehreren Ministerien oder von der Landesregierung und einem oder mehreren Ministerien entsprechend.

(3) Urschriften von Gesetzen und Verordnungen werden von der Staatskanzlei erstellt und nach Verkündung vom Niedersächsischen Landesarchiv - Standort Hannover - übernommen.




§ 43 GGO – Amtliche Verkündungs- und Bekanntmachungsblätter

(1) Im von der Staatskanzlei herausgegebenen Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt werden verkündet:

  1. 1.

    Gesetze,

  2. 2.

    Verordnungen der Landesregierung und der Ministerien und

  3. 3.

    Notverordnungen, sofern eine Verkündung möglich ist.

(2) Außerdem werden im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht:

  1. 1.

    Geschäftsordnungen von Verfassungsorganen,

  2. 2.

    Entscheidungsformeln des Bundesverfassungsgerichts nach § 31 Abs. 2 Satz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes und des Oberverwaltungsgerichts nach § 47 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit sie Rechtsvorschriften betreffen, die nach Absatz 1 verkündet worden sind,

  3. 3.

    Entscheidungsformeln des Staatsgerichtshofs nach § 19 Satz 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof.

(3) 1Amtliche Bekanntmachungsblätter der Landesregierung und der Ministerien sind:

  1. 1.

    das Niedersächsische Ministerialblatt, herausgegeben von der Staatskanzlei,

  2. 2.

    das Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen, herausgegeben vom Kultusministerium,

  3. 3.

    die Niedersächsische Rechtspflege, herausgegeben vom Justizministerium.

2Die herausgebende Stelle bestimmt die Gegenstände der Veröffentlichung.




§ 44 GGO – In-Kraft-Treten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. 1.

    die Geschäftsordnung der Landesregierung vom 7. Februar 1995 (Nds. GVBl. S. 45), geändert durch Beschluss vom 6. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 123),

  2. 2.

    die Geschäftsordnung der Ministerien und der Staatskanzlei vom 7. Februar 1995 (Nds. MBl. S. 269), zuletzt geändert durch Beschluss vom 29. Dezember 2000 (Nds. MBl. 2001 S. 6).