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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NEG,NI - EnteignungsG/§§ 19 - 43, Dritter Abschnitt - Verfahren/
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§ 26 NEG
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Abschnitt – Verfahren
§ 26 NEG – Erforschung des Sachverhalts
Die Enteignungsbehörde kann anordnen, dass
- 1.Beteiligte persönlich erscheinen oder einen Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen bevollmächtigt ist,
- 2.Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,
- 3.Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
Für den Fall, dass ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu dreitausend Deutsche Mark angedroht und festgesetzt werden. Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, so kann das Zwangsgeld auch dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten angedroht und gegen ihn festgesetzt werden. Androhung und Festsetzung können wiederholt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NEG,NI - EnteignungsG/§§ 19 - 43, Dritter Abschnitt - Verfahren/
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