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§ 2 NEG
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NEG
Gliederungs-Nr.: 21080010000000
Normtyp: Gesetz

§ 2 NEG – Enteignungszweck

Sofern eine Enteignung nicht nach anderen Vorschriften zulässig ist, kann sie auf Grund dieses Gesetzes erfolgen, um

  1. 1.
    ein dem Wohle der Allgemeinheit dienendes Vorhaben auszuführen,
  2. 2.
    Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
  3. 3.
    durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NEG,NI - EnteignungsG/§§ 1 - 10, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/