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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJAG,NI - Niedersächsisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 11 - 20, Dritter Abschnitt - Verfahren in den Staatsprüfungen, Zeugnis über die erste Prüfung/
Dokument
§ 14 NJAG
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Abschnitt – Verfahren in den Staatsprüfungen, Zeugnis über die erste Prüfung
§ 14 NJAG – Bestehen der Staatsprüfungen
(1) 1Die Pflichtfachprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
zwei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind,
- 2.
die Summe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 21 Punkte ergibt und
- 3.
die Prüfungsgesamtnote mindestens "ausreichend" lautet.
2Im Fall der frühzeitigen Zulassung ist die Pflichtfachprüfung nicht bestanden, wenn die letzte Aufsichtsarbeit entgegen § 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4 nicht rechtzeitig angefertigt wird.
(2) Die zweite Staatsprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind,
- 2.
die Summe der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mindestens 28 Punkte ergibt und
- 3.
die Prüfungsgesamtnote mindestens "ausreichend" lautet.
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