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§ 8 RDG M-V
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Öffentlicher Rettungsdienst

Titel: Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 RDG M-V – Rettungsdienstplan

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit wird ermächtigt, zur Sicherstellung der Gesamtversorgung durch Rechtsverordnung einen Rettungsdienstplan als Rahmenplan zu erlassen.

(2) Der Rettungsdienstplan soll insbesondere regeln:

  1. 1.

    die Standorte sowie die sachliche und personelle Ausstattung der Rettungsleitstellen,

  2. 2.

    die Luftrettungsstandorte,

  3. 3.

    die sachliche und personelle Ausstattung von Rettungswachen sowie die erforderliche Vorhaltung von Rettungsmitteln,

  4. 4.

    die Anzahl und Standorte der Rettungsmittel für Intensivverlegungen,

  5. 5.

    die Anwendung geeigneter Einsatz- und Dispositionsverfahren,

  6. 6.

    organisatorische Maßnahmen zur Begrenzung der Vorhaltung von Rettungsmitteln auf das zur bedarfsgerechten und flächendeckenden Gesamtversorgung notwendige Maß,

  7. 7.

    Kriterien zur Beurteilung der Einhaltung der Hilfsfrist. Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum von der Alarmierung eines Rettungsmittels durch die Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen am Notfallort. Es ist vorzusehen, dass ein an einer Straße gelegener Notfallort in der Regel innerhalb von zehn Minuten (Hilfsfrist) erreicht werden kann,

  8. 8.

    Details zu Qualifikation des auf Intensivtransportfahrzeugen eingesetzten Personals,

  9. 9.

    Standards und Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

  10. 10.

    Art, Umfang, Organisation und Ausstattung für einen Massenanfall Verletzter.

(3) Im Rettungsdienstplan können nach Anhörung der betroffenen Träger die Grenzen der Rettungsdienstbereiche abweichend von den Kreisgrenzen festgelegt werden, wenn dies aus Gründen der Organisation, der Verkehrswege oder der Nachrichtentechnik zweckmäßig ist.

(4) Im Rettungsdienstplan kann die Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung, des qualifizierten Krankentransportes und des Intensivtransportes über einen Rettungsdienstbereich hinaus einzelnen Trägern zugewiesen werden. Dazu ist das Einvernehmen mit den Trägern des Rettungsdienstes herzustellen, die die überregionale Aufgabe wahrnehmen. Mit den Trägern, die die Aufgabe abgeben, stellt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit das Benehmen her. Insbesondere ist vorzusehen, dass die Koordinierung und Disponierung von planbaren Intensivverlegungen durch eine Rettungsleitstelle (zentrale Koordinierungsstelle - ZKS) erfolgt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/RDG M-V,MV - Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern/§§ 7 - 16, Abschnitt 2 - Öffentlicher Rettungsdienst/