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§ 36 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

C. – Ministerien → V. – Zusammenarbeit mit dem Landtag

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 36 GGO – Vorlagen an den Landtag

Die von der Landesregierung beschlossenen Vorlagen werden durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten dem Landtag zugeleitet und von dem in der Sache zuständigen Mitglied der Landesregierung vertreten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 13 - 37, C. - Ministerien/§§ 32 - 37, V. - Zusammenarbeit mit dem Landtag/