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§ 10 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

B. – Landesregierung

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 10 GGO – Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung

(1) 1Die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei lädt zu den Sitzungen der Landesregierung unter Beifügung einer Tagesordnung ein. 2Die Einladung soll spätestens fünf Tage vor der Sitzung in den Ministerien vorliegen.

(2) Die Staatskanzlei übersendet die Vorlagen unverzüglich, spätestens zusammen mit der Tagesordnung an die Ministerinnen und Minister.

(3) 1Die Sitzungen der Landesregierung werden in einer Staatssekretärsbesprechung unter Vorsitz der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei vorbereitet. 2Die Besprechungen und die Besprechungsniederschrift sind vertraulich. 3Über Ausnahmen entscheidet die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 3 - 12, B. - Landesregierung/