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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 13 - 37, C. - Ministerien/§§ 28 - 31a, IV. - Zusammenarbeit mit anderen Behörden und sonstigen Stellen/
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§ 29 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen
C. – Ministerien → IV. – Zusammenarbeit mit anderen Behörden und sonstigen Stellen
§ 29 GGO – Bund, Länder, Europäische Union
(1) 1Schriftverkehr mit Verfassungsorganen des Bundes, Regierungschefinnen und Regierungschefs anderer Länder und Organen der Europäischen Union sowie Schreiben von besonderer politischer Bedeutung an Bundesministerinnen oder Bundesminister sind der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vorbehalten. 2Im Übrigen verkehren Ministerien mit obersten Bundes- und Landesbehörden sowie mit Dienststellen der Europäischen Union unmittelbar. 3Die Vertretungen des Landes beim Bund oder bei der Europäischen Union sind durch Übersendung von Abdrucken zu unterrichten, soweit es für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Für Aktenvorlagen an den Bundestag oder das Parlament eines anderen Landes gilt § 36a entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 13 - 37, C. - Ministerien/§§ 28 - 31a, IV. - Zusammenarbeit mit anderen Behörden und sonstigen Stellen/
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