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Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
C. – Ministerien → V. – Zusammenarbeit mit dem Landtag
§ 37 GGO – Unterrichtung des Landtages
(1) Über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus unterrichtet die Landesregierung den Landtag
- 1.
über Gesetzentwürfe und Entwürfe von Staatsverträgen,
- 2.
soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht,
- a)
über Verordnungsentwürfe,
- b)
über die Mitwirkung im Bundesrat,
- c)
über die Zusammenarbeit mit dem Bund, den anderen Ländern, anderen Staaten, der Europäischen Union und deren Organen,
- d)
über die Durchführung von Großvorhaben und
- 3.
über Zustimmungen nach § 6 Abs. 1 und 3.
(2) Die Unterrichtung erfolgt
- 1.
bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen gleichzeitig mit der Verbandsbeteiligung,
- 2.
bei Entwürfen von Staatsverträgen und sonstigen staatlichen Abkommen, sobald der Verhandlungsstand eine Unterrichtung zulässt,
- 3.
bei der Mitwirkung im Bundesrat, sobald der Stand der Vorbereitungen für die Entscheidung der Landesregierung über das Stimmverhalten eine Unterrichtung zulässt und
- 4.
in den sonstigen Fällen, sobald die Landesregierung über den Gegenstand beschlossen hat.
(3) Zuständig für die Unterrichtung ist die Staatskanzlei; abweichend hiervon erfolgt die Unterrichtung über die Mitwirkung im Bundesrat sowie über die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union und deren Organen durch das für Bundes- und Europaangelegenheiten zuständige Ministerium.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 13 - 37, C. - Ministerien/§§ 32 - 37, V. - Zusammenarbeit mit dem Landtag/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=311881,38