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Art. 39 Verf
Niedersächsische Verfassung
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Die Landesregierung

Titel: Niedersächsische Verfassung
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,NI
Gliederungs-Nr.: 10000060000000
Normtyp: Gesetz

Art. 39 Verf – Sitzungen der Landesregierung

(1) 1In der Landesregierung führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident den Vorsitz und leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung zu beschließenden Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen.

(2) 1Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 2Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten. 4Die Beschlussfähigkeit der Landesregierung und die Stellvertretung der Ministerinnen oder Minister werden durch die Geschäftsordnung geregelt.

(3) Für die Beratung des Entwurfs des Haushaltsplans sowie für die Beschlussfassung über Ausgaben außerhalb des Haushaltsplans kann die Geschäftsordnung eine von Absatz 2 Satz 1 abweichende Regelung treffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Verf,NI - Verfassung/Art. 28 - 40, Dritter Abschnitt - Die Landesregierung/