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Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
C. – Ministerien → I. – Organisation, Führung, Zusammenarbeit
§ 14 GGO – Projektgruppen
1Zur Planung und Wahrnehmung von zeitlich begrenzten, umfangreichen und in sich abgegrenzten Aufgaben zu Themen, die die Zuständigkeit mehrerer Organisationseinheiten oder Ministerien betreffen, können Projektgruppen mit eigener Projektorganisation und -verantwortung eingerichtet werden. 2Hierzu werden festgelegt:
- 1.
der Projektauftrag,
- 2.
die Projektleitung und ihre Vertretung,
- 3.
die weiteren Mitglieder und ihr Status,
- 4.
die finanziellen, personellen und sonstigen Rahmenbedingungen,
- 5.
der Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten und des erwarteten Abschlusses sowie weitere Terminvorgaben,
- 6.
Arbeits- und Zeitplanung,
- 7.
die Vorlage von Zwischen- und Schlussberichten,
- 8.
die projektspezifische Organisation einschließlich Bestimmungen über Geschäftsstellenfunktionen und
- 9.
die Mittel des Projektcontrolling und, soweit erforderlich, die Bestimmung eines Lenkungsgremiums.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 13 - 37, C. - Ministerien/§§ 13 - 16a, I. - Organisation, Führung, Zusammenarbeit/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=311881,15