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§ 24 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 24 NVAbstG – Volksentscheid

(1) Nimmt der Landtag einen Gesetzentwurf, der ihm auf Grund eines Volksbegehrens zugeleitet wird, nicht innerhalb von sechs Monaten im Wesentlichen unverändert an, so findet spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist oder nach dem Beschluss des Landtages, den Entwurf nicht als Gesetz anzunehmen, ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt.

(2) 1Der Landtag kann dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen (Artikel 49 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung). 2Beschließt der Landtag einen durch Volksbegehren eingebrachten Gesetzentwurf mit nicht nur unwesentlichen Änderungen, so gilt dieser als eigener Gesetzentwurf des Landtages.

(3) Die Landesregierung beschließt den Tag und die Zeit der Abstimmung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NVAbstG,NI - Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz/§§ 24 - 35, Vierter Abschnitt - Volksentscheid/
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