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§ 49 BremLBO 2009
Bremische Landesbauordnung
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 7 – Nutzungsbedingte Anforderungen

Titel: Bremische Landesbauordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremLBO 2009,HB
Gliederungs-Nr.: 2130-d-1a
Normtyp: Gesetz

§ 49 BremLBO 2009 – Stellplätze und Fahrradabstellplätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2018 durch § 88 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320). Zur weiteren Anwendung s. § 87 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320).

(1) Die notwendigen Stellplätze sowie die notwendigen Fahrradabstellplätze (§ 85 Absatz 1 Nummer 4) sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird; § 48 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen zu verwenden für

  1. 1.

    die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen,

  2. 2.

    sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr, einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLBO 2009,HB - Bremische Landesbauordnung/§§ 9 - 51, Teil 3 - Bauliche Anlagen/§§ 47 - 51, Abschnitt 7 - Nutzungsbedingte Anforderungen/