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§ 62 BremLBO 2009
Bremische Landesbauordnung
Landesrecht Bremen

Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 2 – Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

Titel: Bremische Landesbauordnung
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremLBO 2009,HB
Gliederungs-Nr.: 2130-d-1a
Normtyp: Gesetz

§ 62 BremLBO 2009 – Genehmigungsfreistellung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2018 durch § 88 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320). Zur weiteren Anwendung s. § 87 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320).

(1) Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von

  1. a)

    Wohngebäuden

  2. b)

    sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

  3. c)

    Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b,

ausgenommen Sonderbauten.

(2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn

  1. 1.

    es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1, des § 12 oder des § 30 Absatz 2 des Baugesetzbuches mit Festsetzungen nach der Baunutzungsverordnung liegt,

  2. 2.

    es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht,

  3. 3.

    die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und

  4. 4.

    die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt.

(3) 1Der Bauherr hat die erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde einzureichen. 2Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. 3Teilt die Gemeinde dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches nicht beantragen wird, darf der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen. 4Will der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach den Sätzen 2 und 3 zulässig geworden ist, beginnen, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4) 1Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Nummer 4 erste Alternative kann insbesondere deshalb erfolgen, weil sie eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält. 2Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. 3Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie dem Bauherrn die vorgelegten Bauvorlagen zurückzureichen; dies gilt nicht, wenn der Bauherr bei der Vorlage der Bauvorlagen bestimmt hat, dass seine Vorlage im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 4 als Bauantrag zu behandeln ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLBO 2009,HB - Bremische Landesbauordnung/§§ 57 - 82, Teil 5 - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren/§§ 59 - 62, Abschnitt 2 - Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit/