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Art. 21 BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Förderung und Entschädigung

Titel: Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWaldG
Gliederungs-Nr.: 7902-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 21 BayWaldG – Beihilfen für Waldbrandschäden

(1) 1Bei Waldbrandschäden soll Waldbesitzern, soweit diese von einem Dritten, insbesondere vom Schädiger, keinen Ersatz erlangen, eine Beihilfe gewährt werden. 2Sie soll 75 v.H. des entstandenen Schadens betragen.

(2) Die Beihilfe kann versagt oder gekürzt werden, wenn der Berechtigte den Schaden verursacht oder es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

(3) 1Die Beihilfe kann unter Auflagen und Bedingungen insbesondere für die rechtzeitige Wiederaufforstung und für die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte gewährt werden. 2Die Gewährung der Beihilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass der Berechtigte seine Ersatzansprüche gegen Dritte an den Staat abtritt. 3Die Abtretung der Ersatzansprüche kann nur bis zur Höhe der Beihilfe gefordert werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayWaldG,BY - Bayerisches Waldgesetz/Art. 20 - 25, Dritter Teil - Förderung und Entschädigung/
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