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Art. 23 BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Förderung und Entschädigung

Titel: Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWaldG
Gliederungs-Nr.: 7902-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 23 BayWaldG – Ausgleichszahlungen

(1) 1Erwachsen dem Waldbesitzer durch bestimmte forstliche Wirtschaftsmaßnahmen im Sinn des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 Erlösminderungen oder zusätzliche Aufwendungen, die bei normaler Bewirtschaftung nicht eintreten würden, so ist für diese Nachteile Ausgleich in Geld zu leisten, auch wenn diese Maßnahmen keine Enteignung darstellen oder einer solchen nicht gleichkommen. 2Satz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften.

(2) Ausgleichspflichtig ist der Freistaat Bayern.

(3) Auf die Ausgleichszahlungen sind Beihilfen nach Art. 22 anzurechnen, wenn mit der Beihilfe der gleiche Zweck verfolgt wird, dem bestimmte forstliche Wirtschaftsmaßnahmen im Sinn des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 dienen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayWaldG,BY - Bayerisches Waldgesetz/Art. 20 - 25, Dritter Teil - Förderung und Entschädigung/
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