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§ 15 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 SparkG – Vorstand

(1) Der Vorstand der Sparkasse muss aus mindestens zwei hauptamtlichen Mitgliedern bestehen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind Bedienstete der Sparkasse. Sie werden vom Verwaltungsrat bestellt. Der Verwaltungsrat hat die beabsichtigte Bestellung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen nach Eingang der Anzeige der beabsichtigten Bestellung wegen fehlender fachlicher oder persönlicher Eignung des Bewerbers widersprechen. Der Widerspruch ist zu begründen. In diesem Falle hat die Bestellung zu unterbleiben. Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn die fachliche oder persönliche Eignung nicht mehr gegeben ist. Die Aufsichtsbehörde kann ein Vorstandsmitglied selbst abberufen, wenn der Verwaltungsrat einer dahin gehenden Aufforderung nicht innerhalb von vier Wochen nachkommt. Im Übrigen werden Vorstandsmitglieder vom Verwaltungsrat und nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde abberufen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf höchstens 5 Jahre angestellt. Verlängerungen um jeweils höchstens 5 Jahre sind zulässig. Die Anstellung erfolgt im Regelfall nicht über das 65. Lebensjahr hinaus.

(4) Der Verwaltungsrat bestimmt den Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreter.

(5) Der Verwaltungsrat bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes, wer die Vorstandsmitglieder vertritt, wenn sie verhindert sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/SparkG,HB - Sparkassengesetz/§§ 9 - 20, Abschnitt 2 - Verwaltung der Sparkassen/
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