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§ 25 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Staatsaufsicht

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 SparkG – Befugnisse der Aufsichtsbehörde

(1) Die Sparkassenaufsicht erstreckt sich darauf, dass die Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse dem geltenden Recht entsprechen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäftsvorgänge prüfen sowie Bericht und Akten einsehen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die rechtswidrig sind, beanstanden und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse und Anordnungen dürfen nicht vollzogen werden.

(4) Erfüllt die Sparkasse die ihr nach dem geltenden Recht obliegenden Pflichten nicht, so kann die Aufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde an Stelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/SparkG,HB - Sparkassengesetz/§§ 24 - 25, Abschnitt 4 - Staatsaufsicht/
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