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Art. 53 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

IV. – Die Gesetzgebung.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 53 Verf

(1) Der Senat kann durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden.

(2) Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung einer Rechtsverordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 48 - 54, IV. - Die Gesetzgebung./
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