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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 55 - 61, V. - Die Verwaltung./
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Art. 61 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
V. – Die Verwaltung.
Art. 61 Verf
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Verwaltungsrechtsweg offen, soweit ein anderer Rechtsweg nicht gegeben ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 55 - 61, V. - Die Verwaltung./
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