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Art. 61 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

V. – Die Verwaltung.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 61 Verf

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Verwaltungsrechtsweg offen, soweit ein anderer Rechtsweg nicht gegeben ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 55 - 61, V. - Die Verwaltung./
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