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§ 4 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 LEisenbG – Inhalt des Eisenbahnunternehmungsrechts

(1) Das Eisenbahnunternehmungsrecht umfasst das Recht zum Bau und Betrieb der Eisenbahn einschließlich der Hilfseinrichtungen und derjenigen Nebenbetriebe, die den unmittelbaren Zwecken der Eisenbahn zu dienen bestimmt sind.

(2) Solange das Eisenbahnunternehmungsrecht besteht, darf einem anderen nicht gestattet werden, eine Eisenbahn zu bauen, die dieselben End- oder Zwischenpunkte ohne Berührung neuer wichtiger Verkehrspunkte verbinden würde, es sei denn, dass ein Verkehrsbedürfnis besteht, das auf andere Weise oder durch den Eisenbahnunternehmer selbst nicht befriedigt werden kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LEisenbG,RP - Landeseisenbahngesetz/§§ 3 - 34, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs/
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