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§ 61 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

VII. Abschnitt – Schlichtungswesen

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 HeilBerG

(1) Bei jeder Kammer ist zur Schlichtung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung unter Kammerangehörigen ergeben, ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Das Nähere bestimmt die Schlichtungsordnung.

(2) Die Kammern können in der Schlichtungsordnung bestimmen, dass für das Schlichtungsverfahren Gebühren zu erheben sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/HeilBerG,HB - Heilberufsgesetz/§ 61, VII. Abschnitt - Schlichtungswesen/