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§ 70 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

VIII. Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 70 HeilBerG

(1) Die ehrenamtlichen Richter sind vor Beginn ihrer richterlichen Tätigkeit gleichzeitig mit ihrer Beeidigung gemäß § 14 des Bremischen Richtergesetzes vom Vorsitzenden des Berufsgerichts, dem sie angehören, darüber zu belehren, dass sie über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren haben.

(2) Über die Eidesleistung und die Belehrung ist eine Niederschrift aufzunehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/HeilBerG,HB - Heilberufsgesetz/§§ 62 - 91, VIII. Abschnitt - Die Berufsgerichtsbarkeit/
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