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§ 84 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt IV – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 4. – Verlust der Beamtenrechte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 LBG – Folgen des Verlustes der Beamtenrechte (1)

Endet das Beamtenverhältnis nach § 83, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Bezüge, Versorgung und sonstige Geldleistungen (§ 49), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG 2003,BE - LandesbeamtenG/§§ 63 - 86, Abschnitt IV - Beendigung des Beamtenverhältnisses/§§ 83 - 86, 4. - Verlust der Beamtenrechte/