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§ 35d LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt III – Rechtliche Stellung der Beamten → 1. – Pflichten

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 35d LBG – Benachteiligungsverbot bei Ermäßigung der Arbeitszeit (1)

Die Ermäßigung der Arbeitszeit nach den §§ 35a bis 35c darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBG 2003,BE - LandesbeamtenG/§§ 18 - 62, Abschnitt III - Rechtliche Stellung der Beamten/§§ 18 - 39, 1. - Pflichten/
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