Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 34 GGO
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Landesrecht Niedersachsen

C. – Ministerien → V. – Zusammenarbeit mit dem Landtag

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: GGO
Gliederungs-Nr.: 11120
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 34 GGO – Entschließungen, Beschlüsse zu Eingaben

(1) Entschließungen und Beschlüsse des Landtages zu Eingaben, die ein Ersuchen an die Landesregierung enthalten, leitet die Staatskanzlei dem zuständigen Ministerium zur Erledigung zu; § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Das Ministerium leitet den Entwurf einer Antwort der Landesregierung an die Staatskanzlei. 2Hierin wird dargestellt, was auf die Entschließung oder Eingabe hin veranlasst worden ist. 3Kann ein Ministerium den Entwurf nicht innerhalb einer gesetzten Frist vorlegen, unterrichtet es den Landtag schriftlich über den Sachstand; die Staatskanzlei erhält hiervon einen Abdruck.

(3) Die Staatskanzlei leitet die Antwort der Landesregierung dem Landtag zu.

(4) Werden der Staatskanzlei von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages Bemerkungen zu einer Antwort der Landesregierung (§ 40 Abs. 3 und 4 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages) zugeleitet, sind die Absätze 1 bis 3 anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/GGO,NI - Gemeinsame Geschäftsordnung/§§ 13 - 37, C. - Ministerien/§§ 32 - 37, V. - Zusammenarbeit mit dem Landtag/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.