Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 6 - 32, II. - Die Bürgerschaft./
Dokument
Art. 27 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
II. – Die Bürgerschaft.
Art. 27 Verf
(1) Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels der Abgeordneten die Pflicht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe Enquete-Kommissionen einzusetzen. Ihnen gehören als sachverständige Mitglieder auch Personen an, die nicht Mitglied der Bürgerschaft sind. Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen.
(2) Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. Den Vertreterinnen und Vertretern des Senats ist auf ihr Verlangen das Wort zu erteilen.
(3) Artikel 26 Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 6 - 32, II. - Die Bürgerschaft./
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170717,28
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170717,28
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.