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Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Erster Teil – Grundlagen der Kommunalverfassung
§ 13 NKomVG – Anschlusszwang, Benutzungszwang
1Die Kommunen können im eigenen Wirkungskreis durch Satzung
- 1.
für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss
- a)
an die öffentliche Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und die Fernwärmeversorgung,
- b)
von Heizungsanlagen an bestimmte Energieversorgungsanlagen und
- c)
an ähnliche dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtungen
anordnen (Anschlusszwang) sowie
- 2.
die Benutzung
- a)
der in Nummer 1 genannten Einrichtungen,
- b)
der öffentlichen Begräbnisplätze und Bestattungseinrichtungen sowie
- c)
der öffentlichen Schlachthöfe
vorschreiben (Benutzungszwang),
wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. 2Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- oder Benutzungszwang zulassen und den Zwang auf bestimmte Gebietsteile der Kommune und auf bestimmte Gruppen von Personen oder Grundstücken beschränken.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NKomVG,NI - Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz/§§ 1 - 18, Erster Teil - Grundlagen der Kommunalverfassung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4202571,14