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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWaldG,SL - Landeswaldgesetz/§§ 8 - 18, Dritter Abschnitt - Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes/
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§ 18 LWaldG
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland
Dritter Abschnitt – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes
§ 18 LWaldG – Abfallentsorgung
Die zur Abfallbesorgung verpflichteten Körperschaften haben in ihrem Gebiet erhebliche Verunreinigungen des nichtstaatlichen Waldes auf ihre Kosten zu beseitigen, soweit der Waldbesitzer die Verunreinigung nicht selbst verursacht oder geduldet hat. Das Zusammentragen und die Entsorgung von illegal lagernden Abfällen im Staatswald obliegt der Forstbehörde. Steht dem Waldbesitzer wegen der Verunreinigung ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf die abfallbeseitigungspflichtige Körperschaft über, soweit diese die Verunreinigung beseitigt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/LWaldG,SL - Landeswaldgesetz/§§ 8 - 18, Dritter Abschnitt - Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes/
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