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§ 3 BremLStrG
Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Landesrecht Bremen

1. Abschnitt – Einleitende Bestimmungen

Titel: Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLStrG
Gliederungs-Nr.: 2182-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BremLStrG – Einteilung der Straßen

(1) Die Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:

  1. 1.
    Straßen A; das sind nicht dem Anbau dienende Straßen mit besonderer Verkehrsbedeutung, die zusammen mit den Bundesfernstraßen ein übergeordnetes Verkehrsnetz bilden;
  2. 2.
    Straßen B; das sind Straßen, die ihrer Verkehrsbedeutung nach überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde dienen;
  3. 3.
    Straßen C; das sind Straßen, die nur einem untergeordneten Verkehr dienen und nicht in die Gruppen A und B fallen.

(2) Die Straßen der Gruppen A und C sind in Straßenverzeichnisse einzutragen. Das Nähere über die Zuständigkeit der Behörden, die Einrichtung und den Inhalt der Verzeichnisse und deren Einsichtnahme regelt der zuständige Senator (§ 46 Abs. 1) durch Rechtsverordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLStrG,HB - Bremisches Landesstraßengesetz/§§ 1 - 4, 1. Abschnitt - Einleitende Bestimmungen/