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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPresseG,NI - Niedersächsisches Pressegesetz/
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§ 2 NPresseG
Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 2 NPresseG – Zulassungsfreiheit
Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebs der Presse darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPresseG,NI - Niedersächsisches Pressegesetz/
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