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§ 24 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal → Abschnitt 2 – Personal des akademischen Mittelbaus

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 BremHG – Lektorinnen und Lektoren - Funktionen als lecturer (senior lecturer) oder researcher (senior researcher)

(1) Lektorinnen und Lektoren nehmen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses Aufgaben in Forschung und wissenschaftlicher Lehre selbständig war. Weitere Aufgaben können ihnen durch Entscheidung des Rektors oder der Rektorin nach Anhörung des Dekanats zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden. Einstellungsvoraussetzung sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium und in der Regel eine Promotion. Sie können nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 befristet oder unbefristet im Angestelltenverhältnis oder im Beamtenverhältnis auf Zeit sowie unter den Voraussetzungen des § 118a Absatz 1 Satz 5 des Bremischen Beamtengesetzes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt werden. Die Lehrverpflichtung richtet sich im Einzelnen nach der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung.

(2) An der Universität können sie in der Funktion als researcher, senior researcher, lecturer oder senior lecturer beschäftigt werden. Die Beschäftigung in der Funktion als senior researcher oder senior lecturer erfolgt dann, wenn über die Promotion hinaus weitere wissenschaftliche Leistungen in Lehre oder Forschung nachgewiesen sind. Solche wissenschaftlichen Leistungen sind insbesondere Publikationen, Erfahrungen in Forschung oder Lehre nach der Promotion, Einwerbung von Drittmitteln, Betreuung von Doktoranden sowie der Erwerb von Leitungs- und Auslandserfahrungen im Wissenschaftsbereich. Einer Lektorin oder einem Lektor in der Funktion als lecturer oder researcher kann bei der Einstellung die Zusage erteilt werden, ihr oder ihm im Falle des Nachweises herausragender Eignung, Leistung und Befähigung und nach erfolgreichem Bestehen einer Evaluation ohne weitere Ausschreibung die Funktion als senior lecturer oder als senior researcher zu übertragen. Senior researcher und senior lecturer werden im Angestelltenverhältnis unbefristet oder im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt, researcher und lecturer im befristeten Angestelltenverhältnis oder im Beamtenverhältnis auf Zeit.

(3) Die Hochschulen regeln das Nähere zur Ausschreibung, zu den Aufgaben, zur Ausgestaltung des Verfahrens und zur Evaluation durch Satzung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 14 - 31a, Teil III - Personal/§§ 16 - 29, Kapitel 2 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal/§§ 21 - 24a, Abschnitt 2 - Personal des akademischen Mittelbaus/