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§ 28 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal → Abschnitt 4 – Lehrbefähigung und Lehrverpflichtung

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 BremHG – Lehrbefähigung

(1) Die Hochschulen haben die Aufgabe, geeignete Verfahren für den Erwerb und den Nachweis der pädagogischen Eignung im Sinne von § 116 Absatz 3 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes sowie für eine entsprechende Fortbildung zu entwickeln und anzuwenden.

(2) Die in der Lehre tätigen Mitglieder der Hochschulen haben die Pflicht, ihre pädagogische Eignung durch hochschuldidaktische Fortbildung aufrechtzuerhalten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 14 - 31a, Teil III - Personal/§§ 16 - 29, Kapitel 2 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal/§§ 28 - 29, Abschnitt 4 - Lehrbefähigung und Lehrverpflichtung/
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