Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 14 - 31a, Teil III - Personal/§§ 16 - 29, Kapitel 2 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal/§§ 28 - 29, Abschnitt 4 - Lehrbefähigung und Lehrverpflichtung/
Dokument
§ 28 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 2 – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal → Abschnitt 4 – Lehrbefähigung und Lehrverpflichtung
§ 28 BremHG – Lehrbefähigung
(1) Die Hochschulen haben die Aufgabe, geeignete Verfahren für den Erwerb und den Nachweis der pädagogischen Eignung im Sinne von § 116 Absatz 3 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes sowie für eine entsprechende Fortbildung zu entwickeln und anzuwenden.
(2) Die in der Lehre tätigen Mitglieder der Hochschulen haben die Pflicht, ihre pädagogische Eignung durch hochschuldidaktische Fortbildung aufrechtzuerhalten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 14 - 31a, Teil III - Personal/§§ 16 - 29, Kapitel 2 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal/§§ 28 - 29, Abschnitt 4 - Lehrbefähigung und Lehrverpflichtung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168667,33
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168667,33
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.