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§ 29 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 7 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 LjagdG M-V – Wegerecht

(1) Können Jagdausübungsberechtigte ihren Jagdbezirk nur auf einem nicht zumutbaren Umweg erreichen, so dürfen sie und ihre Jagdgäste einen fremden Jagdbezirk in Jagdausrüstung auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) benutzen, der mit dem Grundstückseigentümer schriftlich zu vereinbaren ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, legt die Jagdbehörde den Jägernotweg fest. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Notweg führt, unterrichtet die auf seinem Grundstück Jagdausübungsberechtigten. Er kann eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Bei Benutzung des Notweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LjagdG M-V,MV - Landesjagdgesetz/§§ 29 - 35, Abschnitt 7 - Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung/
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