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§ 21 Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. SÜG
Gliederungs-Nr.: 12000040000000
Normtyp: Gesetz

§ 21 Nds. SÜG – Auskunft, Akteneinsicht

(1) Die zuständige Stelle oder die mitwirkende Behörde gewährt auf schriftlichen Antrag der anfragenden Person unentgeltlich Auskunft oder Akteneinsicht über die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung zu ihrer Person gespeicherten Daten.

(2) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Angaben über die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen.

(3) Die Auskunftserteilung oder die Akteneinsicht ist abzulehnen, wenn

  1. 1.
    eine Gefährdung der Informationsquellen oder der Aufgabenerfüllung der speichernden Stelle durch die Auskunftserteilung zu befürchten ist,
  2. 2.
    die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  3. 3.
    die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen von Dritten geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Gründe der Ablehnung der Auskunftserteilung oder der Akteneinsicht sind aktenkundig zu machen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung, soweit durch sie der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. Wird der anfragenden Person keine Begründung für die Ablehnung gegeben, so ist ihr die Rechtsgrundlage hierfür zu nennen. Sie hat das Recht, sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden. Der oder dem Landesbeauftragten ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Mitteilungen der oder des Landesbeauftragten an die anfragende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, soweit diese nicht einer weiter gehenden Mitteilung zustimmt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. SÜG,NI - Nds. SicherheitsüberprüfungsG/§§ 15 - 21, Dritter Abschnitt - Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung/
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