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§ 24 Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht öffentliche Stellen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. SÜG
Gliederungs-Nr.: 12000040000000
Normtyp: Gesetz

§ 24 Nds. SÜG – Ergänzende Verfahrensregelungen

(1) § 13 Abs. 2 findet auf die nicht öffentliche Stelle entsprechende Anwendung. Die nicht öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle die in § 13 Abs. 2 genannten Umstände unverzüglich mitzuteilen.

(2) Aus Anlass der Ergänzung der Sicherheitserklärung gemäß § 14 Abs. 1 sind die Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 durchzuführen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. SÜG,NI - Nds. SicherheitsüberprüfungsG/§§ 22 - 25, Vierter Abschnitt - Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht öffentliche Stellen/
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