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§ 8 NROG
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Raumordnungspläne

Titel: Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NROG
Gliederungs-Nr.: 23100
Normtyp: Gesetz

§ 8 NROG – Zielabweichungsverfahren

Eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung nach § 6 Abs. 2 ROG kann nur im Einvernehmen mit den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden zugelassen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NROG,NI - Niedersächsisches Raumordnungsgesetz/§§ 3 - 8, Zweiter Abschnitt - Raumordnungspläne/