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Art. 3 BayKrG
Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 2 – Krankenhausplanung

Titel: Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayKrG
Gliederungs-Nr.: 2126-8-G
Normtyp: Gesetz

Art. 3 BayKrG – Grundsätze der Krankenhausplanung

(1) Zur Verwirklichung des in Art. 1 genannten Ziels wird ein Krankenhausplan für das gesamte Staatsgebiet aufgestellt und entsprechend der Entwicklung fortgeschrieben.

(2) 1Die Krankenhausplanung wirkt auf wirtschaftliche Strukturen bei der bedarfsgerechten Versorgung durch medizinisch leistungsfähige Krankenhäuser hin. 2Dabei soll die - auch kommunale Gebietsgrenzen überschreitende - Zusammenarbeit der Krankenhäuser mit dem Ziel der Bildung von Behandlungsschwerpunkten im Einzugsbereich unterstützt werden.

(3) Die Kooperation der Krankenhäuser mit niedergelassenen Ärzten, insbesondere beim kooperativen Belegarztwesen, mit den Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen sowie den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Einrichtungen soll Berücksichtigung finden.

(4) 1Die Hochschulklinikplanung und die Krankenhausplanung sind aufeinander abzustimmen. 2Der Bestand an Krankenhäusern nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist bei der Krankenhausplanung zu berücksichtigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayKrG,BY - Bayerisches Krankenhausgesetz/Art. 3 - 8, Abschnitt 2 - Krankenhausplanung/