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§ 181a BremBG 1995
Bremisches Beamtengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt X – Beamte im Justizvollzugsdienst

Titel: Bremisches Beamtengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremBG 1995,HB
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 181a BremBG 1995

(1) Die Altersgrenze für die Beamten des allgemeinen Vollzugs- und Werkdienstes sowie des gehobenen Justizvollzugsdienstes ist das vollendete sechzigste Lebensjahr. Sie treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen.

(2) § 178 gilt entsprechend; an die Stelle der Polizeidienstunfähigkeit tritt die Dienstunfähigkeit im allgemeinen Vollzugs- und Werkdienst sowie im gehobenen Justizvollzugsdienst.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17). Zur weiteren Anwendung s. § 132 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBG 1995,HB - Bremisches Beamtengesetz/§ 181a, Abschnitt X - Beamte im Justizvollzugsdienst/