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§ 25 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 NJAVO – Einstellung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Oberlandesgerichte stellen in den Vorbereitungsdienst ein und treffen die Entscheidungen über die Beendigung des Vorbereitungsdienstes.

(2) Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach diesem Abschnitt gehören zum Bereich der Justizverwaltung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJAVO,NI - Niedersächsische Juristenausbildungsverordnung/§§ 25 - 40, Dritter Abschnitt - Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung/
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