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§ 41 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 NJAVO – Übergangsvorschriften

(1) 1Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 die Zulassung zur Pflichtfachprüfung oder Schwerpunktbereichsprüfung beantragen, finden die am 30. September 2009 geltenden Vorschriften über die erste Prüfung weiterhin Anwendung. 2Studierende, die ab dem 1. Oktober 2009 und vor dem 1. Juli 2010 die Zulassung zur Pflichtfachprüfung oder Schwerpunktbereichsprüfung beantragen, können mit ihrem Antrag entscheiden, ob sich die Zulassung und die erste Prüfung nach den am 30. September 2009 geltenden oder den danach geltenden Vorschriften richtet. 3Für Prüfungen, die im Anschluss an eine im Freiversuch als nicht unternommen geltende Prüfung abgelegt werden, und für Wiederholungsprüfungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den ersten Prüfungsversuch.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 finden für Studierende, die für die erste Prüfung nach den am 30. September 2009 geltenden Vorschriften zugelassen sind, die ab dem 1. Oktober 2009 geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Prüfungsleistungen nicht bis zum 31. Mai 2013 vollständig erbracht worden sind. 2Die Bewertungen der vor dem 1. Juni 2013 bereits erbrachten Prüfungsleistungen gehen entsprechend den ab dem 1. Oktober 2009 geltenden Vorschriften in die Prüfungsgesamtnote ein.

(3) 1Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2021 die Zulassung zur Pflichtfachprüfung beantragen, finden die §§ 16 und 17 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 2Für Prüfungen, die im Anschluss an eine im Freiversuch als nicht unternommen geltende Prüfung abgelegt werden, und für Wiederholungsprüfungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den ersten Prüfungsversuch.

(4) Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem 1. März 2020 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind oder werden, finden die Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJAVO,NI - Niedersächsische Juristenausbildungsverordnung/§§ 41 - 42, Vierter Abschnitt - Schlussvorschriften/
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