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§ 7 NPflegeG
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Förderung der Pflegeeinrichtungen

Titel: Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NPflegeG
Gliederungs-Nr.: 83000010000000
Normtyp: Gesetz

§ 7 NPflegeG – Allgemeine Fördervoraussetzungen

(1) Pflegeeinrichtungen werden nach Maßgabe des § 7b Abs. 1 und der §§ 9 bis 10a nur gefördert, wenn sie

  1. 1.

    nach § 72 oder 73 SGB XI zugelassen sind,

  2. 2.

    eine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 Abs. 1 SGB XI oder eine Vergütungsvereinbarung nach § 89 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen oder das Schiedsverfahren nach § 85 Abs. 5 SGB XI eingeleitet haben und

  3. 3.

    an einen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Flächen-, Haus- oder Firmentarifvertrag oder an entsprechende kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind oder die Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte tarifgerecht entlohnen, wobei die Landesregierung das Nähere zur tarifgerechten Entlohnung durch Verordnung bestimmen kann.

Die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 3 gilt als erfüllt, sofern die Zulassung einer Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des § 72 Abs. 3a oder 3b SGB XI in der am 20. Juli 2021 geltenden Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754), erfolgt. Für Zeiträume vor dem 1. September 2022 wird die Förderung auch gewährt, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 3 nicht vorliegt.

(2) Die Förderung nach den §§ 9 und 10 erfolgt nur für die Pflegeleistungen und die Pflegeplätze, die Personen in Anspruch genommen haben, die

  1. 1.

    pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI sind,

  2. 2.

    ihren Hauptwohnsitz in Niedersachsen haben oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den letzten zwölf Monaten vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Pflegeleistungen oder der Pflegeplätze in Niedersachsen hatten und

  3. 3.

    weder nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) noch nach einem Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des § 26c BVG bestimmt, Leistungen erhalten oder ohne die Förderung nach diesem Gesetz erhalten würden.

Abweichend von Satz 1 erfolgt eine Förderung auch für die Pflegeleistungen und die Pflegeplätze, die Personen in Anspruch genommen haben, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 nicht erfüllen, hinsichtlich derer aber die Förderung zu einer sozialen Vergünstigung im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. EU Nr. L 141 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1149 vom 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 186 S. 21), in der jeweils geltenden Fassung führt. Die Förderung wird unabhängig davon gewährt, wer die Kosten für die Pflegeleistungen und Pflegeplätze trägt.

Zu § 7: Neugefasst durch G vom 16. 12. 2021 (Nds. GVBl. S. 917).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NPflegeG,NI - Niedersächsisches Pflegegesetz/§§ 7 - 16, Dritter Abschnitt - Förderung der Pflegeeinrichtungen/
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