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§ 26 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Krankentransport mit Krankenkraftwagen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 26 HmbRDG – Anwendung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Für den Betrieb des Unternehmens, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchungen der Fahrzeuge gelten die §§ 2 bis 8, § 9 Absatz 2, §§ 11, 16 bis 19, 30 und 41 bis 43 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1545), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie den Verkehr mit Mietwagen betreffen. Die Pflichten der Unternehmerin bzw. des Unternehmers nach § 3 BOKraft beziehen sich auch auf die Einhaltung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen. Erkrankungen nach § 9 Absatz 2 BOKraft sind der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRDG,HH - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz/§§ 19 - 28, Dritter Teil - Krankentransport mit Krankenkraftwagen/