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§ 35 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 35 HmbRDG – Übergangsregelungen

(1) Unternehmerinnen und Unternehmer, die Inhaberinnen oder Inhaber einer Genehmigung zur Notfallrettung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes in der am 15. November 2019 geltenden Fassung sind, dürfen bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 12 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes in der am 15. November 2019 geltenden Fassung von dieser Genehmigung bis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Gebrauch machen. Auf diese Genehmigungen finden die §§ 11 bis 20 und 25 unbeschadet des § 13 Absatz 3 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes in der am 15. November 2019 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Unternehmerinnen und Unternehmer, die Inhaberinnen oder Inhaber einer Genehmigung zum Krankentransport nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes in der am 15. November 2019 geltenden Fassung, sind, dürfen bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 12 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes in der am 15. November 2019 geltenden Fassung, von dieser Genehmigung bis zu ihrem Ablauf Gebrauch machen. Auf diese Genehmigungen finden die §§ 11 bis 20 und 25 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes in der am 15. November 2019 geltenden Fassung Anwendung.

(3) Hilfsorganisationen und Dritte, mit denen nach § 7 oder § 8 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes in der am 15. November 2019 geltenden Fassung, ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen worden ist, bleiben nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in den öffentlichen Rettungsdienst einbezogen, wenn und soweit der öffentlich-rechtliche Vertrag keine anderweitige Regelung trifft oder dieser fristgerecht gekündigt worden ist.

(4) Besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Vereinbarung über die Gebühren für Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes nach § 10a des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes in der am 15. November 2019 geltenden Fassung, gilt diese bis zur Neufestsetzung der Gebühren fort.

(5) Bis zum 31. Dezember 2029  dürfen bei der Besetzung von Rettungswagen in der Notfallrettung in Abweichung von § 5 Absatz 1 Nummer 1, bei der Besetzung von Notarzt-Einsatzfahrzeugen in Abweichung von § 5 Absatz 1 Nummer 2, bei der Besetzung von Notarztwagen in Abweichung von § 5 Absatz 1 Nummer 3, bei der Besetzung von Intensivtransportwagen in Abweichung von § 5 Absatz 1 Nummer 4 und bei der Besetzung von Rettungshubschraubern in Abweichung § 5 Absatz 1 Nummer 5 Rettungsassistentinnen bzw. Rettungsassistenten eingesetzt werden, wenn sie eine Erlaubnis nach dem Rettungsassistentengesetz in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung besitzen und die Berufsbezeichnung weiter führen dürfen.

(6) Unternehmerinnen bzw. Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihre fachliche Eignung nachgewiesen haben, müssen keine Prüfung nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 ablegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRDG,HH - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz/§§ 35 - 37, Sechster Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften/