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§ 72 HmbVwVfG
Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
Landesrecht Hamburg

Teil V – Besondere Verfahrensarten

Titel: Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 HmbVwVfG – Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren

(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden; § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.

(2) Die Mitteilung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekanntmacht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVwVfG,HH - Verwaltungsverfahrensgesetz/§§ 63 - 78, Teil V - Besondere Verfahrensarten/
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