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§ 36 LWaG – Besondere Pflichten bei Heilquellen
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LWaG,MV - Landeswassergesetz/§§ 4 - 47, Zweiter Teil - Benutzung der Gewässer und Schutz der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 34 - 36, Vierter Abschnitt - Heilquellen/
Dokument
§ 36 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Zweiter Teil – Benutzung der Gewässer und Schutz der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → Vierter Abschnitt – Heilquellen
§ 36 LWaG – Besondere Pflichten bei Heilquellen
(zu § 53 WHG)
Eigentümer und Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle sind verpflichtet, das Heilwasser in regelmäßigen, von der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Abständen auf ihre Kosten bakteriologisch und chemisch prüfen und untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis der Gesundheitsbehörde und der Wasserbehörde mitzuteilen.
Zu § 36: Geändert durch G vom 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LWaG,MV - Landeswassergesetz/§§ 4 - 47, Zweiter Teil - Benutzung der Gewässer und Schutz der Gewässer, Genehmigung von Anlagen/§§ 34 - 36, Vierter Abschnitt - Heilquellen/
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