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§ 4 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

I. Abschnitt – Die Kammern

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 HeilBerG

(1) Die Kammern geben sich Satzungen.

(2) Die Satzungen müssen im Rahmen dieses Gesetzes Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.
    die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe der Kammern,
  2. 2.
    die Wahl des Vorstands,
  3. 3.
    die Vertretung des Präsidenten,
  4. 4.
    Verlust der Mitgliedschaft in der Delegiertenversammlung und Kammerversammlung,
  5. 5.
    die Form der Bekanntmachungen,
  6. 6.
    die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder der Delegiertenversammlung und des Vorstandes,
  7. 7.
    die Beitragsregelung und, bei einkommensabhängiger Berechnung des Beitrags, die für die Berechnung des Beitrags erforderlichen Nachweise,
  8. 8.
    das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
  9. 9.
    das Verfahren bei Satzungsänderungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/HeilBerG,HB - Heilberufsgesetz/§§ 1 - 7, I. Abschnitt - Die Kammern/
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