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Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
VIII. Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit
§ 65 HeilBerG
(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen für ein Berufsvergehen sind:
- 1.
Verweis,
- 2.
Geldbuße bis zu 25.000 Euro,
- 3.
Entziehung des aktiven und passiven Berufswahlrechts,
- 4.
Feststellung, dass der Beschuldigte unwürdig ist, den Beruf eines Arztes, Zahnarztes, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierarztes oder Apothekers auszuüben.
Die in Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 sowie die in Satz 1 Nrn. 2 und 4 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
(2) Wird eine Geldbuße verhängt, so ist ihre Höhe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen festzusetzen; § 18 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet entsprechende Anwendung.
(3) In einem Verfahren nach § 61a Absatz 4 Satz 2 kann das Berufsgericht neben den in Absatz 1 genannten berufsgerichtlichen Maßnahmen den Rügebescheid ganz oder teilweise aufrechterhalten. Das Berufsgericht kann den Rügebescheid aufheben, weil es eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt hat. § 77 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/HeilBerG,HB - Heilberufsgesetz/§§ 62 - 91, VIII. Abschnitt - Die Berufsgerichtsbarkeit/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168795,71