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§ 65 HeilBerG
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Landesrecht Bremen

VIII. Abschnitt – Die Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: HeilBerG
Gliederungs-Nr.: 2122-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 HeilBerG

(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen für ein Berufsvergehen sind:

  1. 1.

    Verweis,

  2. 2.

    Geldbuße bis zu 25.000 Euro,

  3. 3.

    Entziehung des aktiven und passiven Berufswahlrechts,

  4. 4.

    Feststellung, dass der Beschuldigte unwürdig ist, den Beruf eines Arztes, Zahnarztes, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Tierarztes oder Apothekers auszuüben.

Die in Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 sowie die in Satz 1 Nrn. 2 und 4 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.

(2) Wird eine Geldbuße verhängt, so ist ihre Höhe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen festzusetzen; § 18 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet entsprechende Anwendung.

(3) In einem Verfahren nach § 61a Absatz 4 Satz 2 kann das Berufsgericht neben den in Absatz 1 genannten berufsgerichtlichen Maßnahmen den Rügebescheid ganz oder teilweise aufrechterhalten. Das Berufsgericht kann den Rügebescheid aufheben, weil es eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt hat. § 77 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/HeilBerG,HB - Heilberufsgesetz/§§ 62 - 91, VIII. Abschnitt - Die Berufsgerichtsbarkeit/