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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LAbgG 1978,BE - Landesabgeordnetengesetz/§ 1, Erster Teil - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus/
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§ 1 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin
Erster Teil – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus
§ 1 LAbgG
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus regeln sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LAbgG 1978,BE - Landesabgeordnetengesetz/§ 1, Erster Teil - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus/
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