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§ 1 LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin

Erster Teil – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 LAbgG

 (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus regeln sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LAbgG 1978,BE - Landesabgeordnetengesetz/§ 1, Erster Teil - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus/
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