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§ 6 BremKEG
Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Programm und Berichte

Titel: Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKEG
Gliederungs-Nr.: 752-d-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremKEG – Sachverständigenrat

(1) Der Senat setzt einen wissenschaftlichen Sachverständigenrat zu Fragen des Klimaschutzes und der Energiepolitik ein. Die Mitglieder des Sachverständigenrates werden auf Vorschlag des Senats von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) gewählt.

(2) Der Sachverständigenrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz unabhängig. Er ist öffentliche Stelle des Landes im Sinne von § 2 Absatz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131).

(3) Der Sachverständigenrat setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, die für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Die Mitglieder des Sachverständigenrats verfügen über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen fachlichen Qualifikationen auf dem Gebiet des Klimaschutzes und der Energiepolitik. Sie weisen sich über eine mehrjährige wissenschaftliche Betätigung samt Publikation auf dem Gebiet des Klimaschutzes und der Energiepolitik aus. Für die Mitglieder des Sachverständigenrates gilt § 37 Beamtenstatusgesetz entsprechend. Für die Erteilung einer Aussagegenehmigung ist der Senat zuständig. Für die Mitglieder des Sachverständigenrats kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(4) Der Sachverständigenrat berät den Senat und die Bremische Bürgerschaft sowie den zuständigen Parlamentsausschuss zu Fragen des Klimaschutzes und der Energiepolitik. Der Sachverständigenrat begleitet die Fortschreibung der Klimaschutzstrategie gemäß § 4, prüft den Monitoring-Bericht gemäß § 4a Absatz 2 und wirkt an der Berichterstattung über die Entwicklung der Kohlendioxidemissionen im Land Bremen gemäß § 5 Absatz 3 bis 6 mit. Die Bremische Bürgerschaft, der zuständige Parlamentsausschuss und die zuständige Fachdeputation können verlangen, dass der Sachverständigenrat zu bestimmten Fragen der Klimaschutz- und Energiepolitik im Land Bremen Stellung nimmt oder Gutachten erarbeitet. Der Sachverständigenrat kann sich auf eigene Initiative, auf Anregung der Bremischen Bürgerschaft oder auf Anfrage des Senats oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven mit Themen der Klimaschutz- und Energiepolitik befassen und insbesondere Vorschläge für zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen im Land Bremen vorlegen.

(5) Alle öffentlichen Stellen im Land Bremen sind dazu verpflichtet, dem Sachverständigenrat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 4 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständigenrat ist befugt, die Daten im Sinne des Satzes 1 im zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zu verarbeiten. Der Sachverständigenrat darf die vorhandenen personenbezogenen Daten, die zu einem anderen Zweck erhoben wurden, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nur verarbeiten, soweit das öffentliche Interesse hieran das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Sobald dies nach dem Zweck der Verarbeitung möglich ist, sind personenbezogene Daten zu pseudonymisieren oder, wenn der Zweck der Verarbeitung dies zulässt, zu anonymisieren; sobald die Daten nicht mehr, auch nicht in pseudonymisierter oder anonymisierter Form, benötigt werden, sind sie zu löschen.

(6) Das Nähere zur Wahl der Mitglieder und der Arbeit des Sachverständigenrats sowie zu der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Sachverständigenrats regelt eine vom Senat zu erlassende Rechtsverordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKEG,HB - Bremisches Klimaschutz-/Energiegesetz/§§ 4 - 6a, Abschnitt 2 - Programm und Berichte/
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